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Glasuren

21 Juli, 2011

 

Bedingt durch die verschärften Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung und Handhabung von bleihaltigen und cadmiumhaltigen Glasuren nach der neuen Gefahrstoffverordnung, haben wir uns entschlossen, keine blei- und cadmiumhaltigen Glasuren in unserem Standardprogramm anzubieten. Glasuren aus früheren Lieferprogrammen - auch bleihaltige Glasuren - sind bei einer Mindestabnahme von 50 kg pro Sorte noch lieferbar (Preise und Lieferzeiten auf Anfrage).
Nach der neuen Gefahrstoffverordnung sind bariumhaltige Glasuren nicht mehr kennzeichnungspflichtig, wenn diese weniger als 25% Barium enthalten. Dies trifft auf alle unsere bariumhaltigen Glasuren zu, diese sind also nicht kennzeichnungspflichtig.

Bedeutung der Buchstaben vor den Glasurnummern

A
Bleifreie und bariumfreie Glasuren nach DIN 51031 zulässig für Ess- und Trinkgeschirr,
nicht kennzeichnungspflichtig nach Gefahrstoffverordnung

B
Bleifreie Glasuren nach DIN 51031 zulässig für Ess- und Trinkgeschirr,
nicht kennzeichnungspflichtig nach Gefahrstoffverordnung, enthalten edoch Bariumcarbonat (unter 25%)

C
Bleifreie Glasuren nach DIN 51031 zulässig für die Verwendung von Ess- und Trinkgeschirr, jedoch eingefärbt mit Kobaltverbindungen, daher kennzeichnungspflichtig nach Gefahrstoffverordnung

N
Bleifreie Glasuren nach DIN 51031 zulässig für Ess- und Trinkgeschirr,
Kennzeichnungspflichtig nach Gefahrstoffverordnung - enthält Zinkoxid


S
Diese Glasuren sind nicht säurebeständig!
Wir raten, diese Glasuren nicht für Ess- und Trinkgeschirr zu verwenden

 

Bedeutung der Buchstaben nach der Farbbezeichnung

gl = glänzend

sm = seidenmatt

m = matt